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   OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19   

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OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19 (https://dejure.org/2022,35493)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.11.2022 - 6 A 559/19 (https://dejure.org/2022,35493)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. November 2022 - 6 A 559/19 (https://dejure.org/2022,35493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GewO § 35 Abs. 1 GewO § 35 Abs. 7 GewO § 35 Abs. 7a
    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Erstreckung auf den Vertretungsberechtigten; Geschäftsführer; örtliche Zuständigkeit; Akzessorietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Erstreckung auf den Vertretungsberechtigten; Geschäftsführer; örtliche Zuständigkeit; Akzessorietät; gewerberechtliche Zuverlässigkeit

  • rechtsportal.de

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Erstreckung auf den Vertretungsberechtigten; Geschäftsführer; örtliche Zuständigkeit; Akzessorietät; gewerberechtliche Zuverlässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Die Verweisung in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 7 GewO stellt eine Ausprägung der limitierten Akzessorietät dar, die zwischen einem gegen den Gewerbetreibenden selbst gerichteten Untersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 GewO und einem Verwaltungsverfahren besteht, durch das gemäß § 35 Abs. 7a GewO sichergestellt werden soll, dass Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere leitende Funktionsträger von (insbesondere als juristische Person verfassten) Gewerbetreibenden ein auf § 35 Abs. GewO gestütztes Verbot nicht dadurch unterlaufen, dass die natürlichen Personen, die das unzuverlässige Wirtschaftssubjekt bisher geleitet haben, sich nunmehr selbst gewerblich betätigen oder sie ihr gemeinwohlunverträgliches Verhalten als Vertretungsberechtigte oder leitende Funktionsträger eines anderen Gewerbetreibenden fortsetzen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 21).

    Die Vorschrift ermöglicht es also, einer Person, die nicht Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19).

    Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 a. a. O. Rn. 31).

    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 32; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29).

    Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 33).

    Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15).

    Zwar steht der Unzuverlässigkeit entgegen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 14 u. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15).

    Unabhängig davon wurde aber die Gewerbeuntersagung gegenüber der G GmbH durch das sie betreffende Insolvenzverfahren nicht berührt, da das gewerberechtliche Verwaltungsverfahren durch die Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 noch vor der Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war und daher § 12 GewO keine Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; so auch VG Leipzig im die G GmbH betreffenden rechtskräftigen Gerichtsbescheid v. 15. März 2019 - 5 K 776/18 -).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15).

    Zwar steht der Unzuverlässigkeit entgegen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 14 u. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können (vgl. für alles: BVerwG, Urt. v. 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 32; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § FGO), besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2022 - 1 L 38/21

    Gewerberechtlicher Erlaubnis; Widerruf einer Erlaubnis gemäß §§ 34 c und 34 i

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass der Gewerbetreibende bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein wird, die Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und das von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen Zahlungen auch erlaubt (OVG LSA, Beschl. v. 1. August 2022 - 1 L 38/21 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - 4 B 1401/21

    Antrag auf Wiederhersellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Bei der nach § 35 Abs. 7a Satz GewO eröffneten Möglichkeit der Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigten eines Gewerbebetriebes kommt es insoweit allein darauf an, dass der Kläger als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO), er diese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 4 B 1401/21 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Aus dieser Zuständigkeitsakzessorietät folgt die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für das gegen den Kläger gerichtete Untersagungsverfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, juris Rn. 23 f.).
  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19
    Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12

    Untersagung gegenüber Geschäftsführer einer GmbH wegen Unzuverlässigkeit, Vorrang

  • OLG Stuttgart, 18.10.1984 - 4 Ss (15) 489/84

    Betreiben einer unselbständigen Zweigstelle i.S.d. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2022 - 4 B 1955/21

    Untersagung der weiteren selbständigen Ausübung des Betriebes von Trinkhallen mit

  • OLG Stuttgart, 18.10.1984 - 4 Ss 489/84

    Vertriebsassistent eines HV, Repräsentant, Vertriebsrepräsentant, Assistent des

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